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Was ist der Vorstand?

Eigenschaften der Vorstandsmitglieder

Welche persönlichen Voraussetzungen die Vorstandsmitglieder erfüllen müssen, um das Vorstandsamt bekleiden zu können, entscheidet die Satzung. Sie kann für die Wahl in ein Vorstandsamt gewisse Bedingungen an Lebensalter, Beruf, fachliche Eignung, Dauer der Vereinszugehörigkeit oder an sonstige persönliche Eigenschaften stellen. Geschieht das, kann grundsätzlich nur eine Person in den Vorstand oder das bestimmte Vorstandsamt gewählt werden, die diesen Bedingungen entspricht. Ggf. kann eine entsprechende Satzungsbestimmung aber auch nur als Sollvorschrift anzusehen sein. 
Dann besteht die Möglichkeit, eine andere Person zu wählen, so z. B., wenn bereits früher auf die besonderen persönlichen Eigenschaften verzichtet worden ist. Es empfiehlt sich jedoch, die Satzungsbestimmungen zu beachten. Ergeben sich bei der Besetzung eines Vorstandsamtes Schwierigkeiten, mag die Satzung geändert werden.
Enthält die Satzung keine besondere Regelung über die persönlichen Voraussetzungen, die die Vereinsmitglieder erfüllen müssen, kann auch ein Nichtmitglied in den Vorstand gewählt werden. Hier können sich aber ohne ausdrückliche Regelung in der Satzung Beschränkungen ergeben, und zwar sowohl aus einer langen Übung im Verein, nur Mitglieder in den Vorstand zu berufen, als auch aus dem Zweck des Vereins, z. B. bei weltanschaulicher oder politischer Zielsetzung nur Personen in den Vorstand zu wählen, die diesen Zielen entsprechen (Soergel/Hadding, BGB, § 27 Rn 3). Zum Vorstand kann auch eine andere juristische Person bestellt werden, die das Vorstandsamt dann durch ihr eigenes Vertretungsorgan ausübt. Beschränkt Geschäftsfähige können ebenfalls zum Vorstand bestellt werden, wenn der gesetzliche Vertreter in die Annahme des Vorstandsamtes einwilligt, was bereits bei Eintritt in den Verein geschehen kann. 
Bei Geschäftsunfähigen besteht diese Möglichkeit nicht (Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, Rn 253).

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