Vorlesen

Auskunft- und Rechenschaftspflicht

Bericht über die Vereinsereignisse

Die Mitgliederversammlung kann vom Vorstand verlangen, dass ihr Auskunft über den Stand der Geschäfte des Vereins, also jegliche Angelegenheiten des Vereins, erteilt wird. Das ergibt sich aus § 27 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 666 BGB. Den Vorstand trifft die Pflicht zur Auskunft gegenüber jedem einzelnen Mitglied in der Mitgliederversammlung, wenn die vom Mitglied geforderte Auskunft zur Bildung einer Meinung für die in der Mitgliederversammlung zu besprechenden Tagesordnungspunkte notwendig ist. Der Vorstand darf nur dann die Auskunft verweigern (und muss diese Verweigerung auch begründen), wenn dem Verein anderenfalls ein Schaden möglicherweise zugefügt werden könnte [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 286a].

Beispiel:

Verein X steckt in laufenden Vertragsverhandlungen mit Y über die Anmietung einer dringend benötigten Gartenlaube. Auch Vereinsmitglied Z ist zu privaten Zwecken sehr an einem Vertrag mit Y über die Anmietung einer Gartenlaube interessiert und fragt deshalb nach Details der Verhandlungen.

Das Auskunftsrecht von Vereinsmitgliedern bzw. die Auskunftspflicht des Vorstandes gegenüber dem einzelnen Mitglied beschränkt sich auf die Mitgliederversammlung [KG Berlin, Urteil vom 17. Dezember 1998, Kart U 3669/98].

Der Vorstand ist verpflichtet in der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen und die Mitglieder über die Geschehnisse im Verein, die sich während des zurückliegenden Geschäftsjahres ereignet haben und von Bedeutung sind, zu unterrichten. Dazu zählen z.B. wichtige Vertragsabschlüsse, bedeutsame Ereignisse mit Einfluss auf die Vereinstätigkeit, Vereinsveranstaltungen, die Aufnahme neuer Mitglieder / das Ausscheiden von Mitgliedern, Einnahmen und Ausgaben des Vereins und Beziehungen zu anderen Vereinen. Der Rechenschaftsbericht des Vorstands muss gewissenhaft und vollständig sein sowie der Wahrheit entsprechen. Werden Vorkommnisse dennoch verschwiegen, weil dies aus überwiegenden Interessen des Vereins / der Allgemeinheit heraus für erforderlich gehalten wird, müssen die geschilderten Ereignisse des Rechenschaftsberichts aber weiterhin wahrheitsgemäß sein [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 282-284].

Wenn der Vorstand seiner ordnungsgemäßen Rechenschaftspflicht nicht nachkommt, kann als Konsequenz die Abberufung des Vorstands erfolgen. Das muss allerdings nicht so sein. Denn es ist auch möglich, dass dem Vorstand trotz Verletzung seiner Pflicht zur ordentlichen Berichtserstattung von der Mitgliederversammlung Entlastung erteilt wird [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 289].

Die Satzung eines Vereins oder aber die ständige Handhabung im Verein bestimmt, ob der Rechenschaftsbericht des Vorstands in schriftlicher Form zu erfolgen hat [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 289].

Jeder Verein braucht einen Vorstand.

Verschaffen Sie sich einen Überblick!

Die aktuellen Qualifizierungsgelegenheiten finden Sie hier!