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Selbstständigkeit von Abteilungen

Selbstständigkeit von Abteilungen

Auf Grund vereinsinterner Querelen hatten in einem Mehrspartenverein Abteilungsvorstand und alle Abteilungsmitglieder ihren Vereinsaustritt erklärt und einen neuen Verein der entsprechenden Fachrichtung gegründet. Zuvor hatte der Abteilungsvorstand das gesamte ihm zugewiesene und als Bankguthaben vorhandene Vermögen in Form von frei einzulösenden Gutscheinen an die Abteilungsmitglieder verteilt. Der Aufforderung des Vereins an den Abteilungsvorstand zur Rückzahlung des durch die Gutscheinaktion ausgegebenen Geldbetrages widersetzte sich der Abteilungsvorstand im Wesentlichen unter Hinweis auf § 9 der Satzung, wonach den Abteilungsleitern die verantwortliche Leitung der Abteilungen nach Vorgabe der Satzung übertragen worden sei. Gemäß § 13 der Satzung verwalten sich die Abteilungen selbstständig unter Leitung des Abteilungsvorstandes. Desweiteren bestimmte die Satzung, dass Auflösungen und Begründungen von Abteilungen nur mit Zustimmung des Vereinsvorstandes möglich sind und dass bei Auflösung einer Abteilung das Abteilungsvermögen beim Verein verbleibt. Der Vereinsvorstand begründete seine Rückzahlungsforderung im Wesentlichen damit, dass nach Satzung die Abteilungen nicht rechtsfähig und damit nicht Träger eigener Rechte und Pflichten seien. Außerdem sei in der Gutscheinaktion ein Satzungsverstoß durch nicht satzungsgemäße Verwendung der Mittel zu sehen und von daher ergäbe sich eine Rückzahlungsverpflichtung der verantwortlichen Abteilungsvorstandsmitglieder. Dieser Rechtsauffassung schloss sich das Landgericht Krefeld in vollem Umfang an und verurteilte die verantwortlichen Abteilungsvorstandsmitglieder gesamtschuldnerisch wegen schuldhafter Pflichtverletzung aus dem übernommenen Auftragsverhältnis nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung. Im Wesentlichen führt das Landgericht Krefeld aus, dass die Durchführung der Gutscheinaktion gegen die Satzung des Klägers verstoßen habe, da die Ausgabe von Gutscheinen zur privaten beliebigen Verwendung durch die Abteilungsmitglieder keine Sportpflege im Sinne der Satzung des Vereins darstelle.

Da die Ausgabe der Gutscheine in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ausscheiden der Abteilungsmitglieder aus dem Kläger erfolgte, läge darüber hinaus ein Verstoß gegen § 2 der Satzung des Klägers vor, wonach die Mitglieder des Klägers für ihre Mitgliedschaft keinerlei Zuwendungen und im Falle ihres Ausscheidens keine Entschädigung erhalten dürften. Die in § 13 der Satzung getroffene Regelung, wonach bei Auflösung einer Abteilung u. a. das "Abteilungsvermögen" bei dem Verein verbleibt, mache deutlich, dass die durch die Satzung vorgesehene Vermögenszuweisung lediglich intern erfolge. Eine andere Vorgehensweise sei auch nicht möglich, da die einzelnen Abteilungen im vorliegenden Fall keine rechtliche Selbstständigkeit besäßen. Nach Satzung seien die Abteilungsmitglieder allein Mitglieder des Vereins und nicht auch Mitglieder der Abteilungen.

Urteil des Landgerichts Krefeld vom 10.11.98, AZ 4 O 61/98 (rechtskräftig) Wir im Sport 4/99

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