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Auflösung des Vereins

Vereinsauflösung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Nach § 42 Abs. 1 BGB wird der Verein heute mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, während bis zum 31. 12. 1998 mit der Eröffnung des Konkursverfahrens der Verlust der Rechtsfähigkeit eintrat. Das Insolvenzverfahren findet statt im Fall der Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO, und im Fall der Überschuldung, § 19 InsO (vgl. dazu Rdn 280 ff.).

Dazu gilt:

  • Vom Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist nach § 17 InsO auszugehen bei dem auf Mangel an Zahlungsmitteln beruhenden nicht nur vorübergehenden Unvermögen des Schuldners (Verein), seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im wesentlichen zu tilgen. Zahlungsunfähigkeit wird insbesondere im Falle der Zahlungseinstellung vermutet. Das ist die Unterlassung der fälligen Schulderfüllung aufgrund dauernder, nicht bloß vorübergehender Unmöglichkeit zur Erfüllung aller vorkommenden Verbindlichkeiten. Vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten, die nur zu einer Zahlungsstockung führen, sind noch keine Zahlungseinstellung.

  • Überschuldung im Sinn von § 19 InsO und damit die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags besteht, wenn die Aktivposten die Passivposten nicht mehr decken, wenn die Verbindlichkeiten also aus dem vorhandenen Vermögen nicht mehr getilgt werden können (vgl. z. B. OLG Köln NJW-RR 1998 S. 686). Ggf. muß der Vorstand sich darüber durch die Aufstellung einer Bilanz vergewissern. Während des Insolvenzverfahrens übt der Insolvenzverwalter die Rechte des Vereins aus, er hat das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Vereinsvermögen. Die Vereinsorgane bleiben trotz des Insolvenzverfahrens bestehen. Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann jeder Gläubiger, jedes Vorstandsmitglied und jeder Liquidator stellen, §§ 14, 15 InsO. Wird der Eröffnungsbeschluss auf die Beschwerde des Vereins vom Beschwerdegericht aufgehoben, gilt die Auflösung als nicht eingetreten. Wird das Insolvenzverfahren später auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben, kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen (§ 42 Abs. 1 Satz 2 BGB). Durch die Satzung kann im übrigen bestimmt werden, dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nichtrechtsfähiger Verein fortbesteht (§ 42 Abs. 1 Satz 3 BGB). Wegen der Einzelheiten zur Pflicht des Vorstands bei Überschuldung Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen siehe bei "Vorstand" und bei Burhoff, Vereinsrecht, Rn 280 ff.; dort auch zur Haftung.

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