Vorlesen

Grundsätze des Namensrechtes des Vereins

Freie Namenswahl ohne Irreführung

Der Verein kann seinen Namen frei wählen und dabei auch Bezug nehmen auf z.B. den Namen des Ortes an dem der Verein seinen Sitz hat oder eine Jahreszahl und diese mit in den Namen einfließen lassen. Auch ein Phanatasiename ist zulässig und die Wahl eines nicht deutschsprachigen Namens. Allerdings muss der Zusatz "e.V." in deutscher Sprache dem Vereinsnamen hinzugefügt werden. Die Namensfunktion, also die Kennzeichung des Vereins durch seinen Namen, kann dann verfehlt sein, wenn sich der Vereinsname nur aus einer nicht aussprechbaren Aneinanderreihung von Buchstaben zusammensetzt. Dann trägt das Registergericht diesen Namen auch nicht ein [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 58]. Außerdem darf der vom Verein gewählte Name nicht das Namensrecht einer anderen Person verletzten.

Wichtig ist, dass sich der Vereinsname von anderen eingetragenen Vereinen an demselben Ort der in derselben Gemeinde unterscheidet. Falls zwei Vereine zeitgleich die Eintragung desselben Vereinsnamens beim Vereinsregister beantragen, entscheidet der Zeitpunkt der Eintragung ins Vereinsregister darüber, welcher Verein den gewählten Namen behalten darf. Kommt es dennoch dazu dass ein Verein unbefugt den Vereinsnamen eines anderen Vereins benutzt, kann der Verein, der zur Führung des entsprechenden Namens berechtigt ist von dem anderen Verein verlangen, dass dieser den Gebrauch des Namens unterlässt [Elsing, Vereinsrecht, § 2, Rn. 25]. Jeder Verein darf nur einen Namen führen. Möchte der Verein nach seiner Eintragung ins Vereinsregister seinen Namen ändern, ist dafür eine Änderung der Vereinssatzung erforderlich.

Der Name des Vereins darf nicht zu Irreführungen verleiten. Aufgrund des geltenden Irreführungsverbots im registerrechtlichen Verfahren ist ein Vereinsname dann zu beanstanden, wenn er Angaben enthält, die geeignet sind, über die Verhältnisse des Vereins, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen und diese Irreführung ersichtlich ist. Dabei ist als objektiver Maßstab die Sicht der durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises und deren verständige Würdigung anzulegen [OLG Brandenburg, 25.2.2011, 7 Wx 26/10]. Eine Gefahr der Irreführung durch den Vereinsnamen hat die Rechtssprechung z.B. angenommen bei einer vom Gründungsjahr abweichenden Jahreszahl [OLG Brandenburg, 25.2.2011, 7 Wx 26/10] oder dem Zusatz „Bundesverband‟, wenn dadurch eine Täuschung über die Größenordnung vorliegt [LG Traunstein, 28.01.2008, 4 T 3931/07]. Von den Gerichten hingegen als zulässige Namensbezeichnung angesehen ist unter anderem der Zusatz „Akademie‟, weil hier nicht eindeutig ist, dass der Rechtsverkehr damit nur hochschulähnliche Strukturen und staatliche Förderung und Kontrolle verbindet [KG Berlin, 26.10.2004, 1 W 295/04] sowie der Namenszusatz „Stiftung‟, für den Fall, dass der Verein eine stiftungsähnliche Struktur aufweist und sich vor allem aus öffentlichen Mitteln finanziert [OLG Frankfurt a.M., 20.11.2000, 20 W 192/00].

Verschaffen Sie sich einen Überblick!

Die aktuellen Qualifizierungsgelegenheiten finden Sie hier!