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Anmeldung des Vereins

Anmeldungsangaben und beizufügende Unterlagen

Hat der Verein die Satzung aufgestellt und ist in dieser Satzung bestimmt, dass der Verein ins Vereinsregister eingetragen werden soll, begründet dieses für den Vorstand gegenüber dem Verein die Pflicht, den Verein zur Eintragung ins Vereinsregister anzumelden. Die Anmeldung des Vereins ist beim Amtsgericht (Registergericht) vorzunehmen. Zuständig für die Eintragung ist das Vereinsregister, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat [Elsing, Vereinsrecht, § 2, Rn. 10]. Die Vorstandsmitglieder müssen die Anmeldung zum Vereinsregister in zur Vertretung berechtigter Zahl unterschreiben und die Unterschriften müssen öffentlich beglaubigt sein. Die Beglaubigung kann durch einen Notar erfolgen. Wenn die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten vorgenommen werden soll, muss auch die zur Anmeldung des Vereins ermächtigende Vollmacht öffentlich beglaubigt sein.

Die Anmeldung muss Folgendes enthalten [Kersten/Bühling, Formularbuch und Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 121, Rn. 16, 18]:

  • Namen des Vereins,

  • alle Vorstandsmitglieder mit Angaben zum Vor- und Nachnamen, Wohnort und Geburtsdatum sowie eventuell ihrer Stellung im Vorstand, wenn die Vertretungsregelung hieran anknüpft,

  • die konkret getroffene Vertretungsregelung,

  • Beschränkungen der Vertretungsbefugnis,

und soweit die Satzung des Vereins hierzu Regelungen trifft

  • die Bestellung besonderer Vertreter neben dem Vorstand,

  • erteilte Befreiungen von den Beschränkungen des § 181 BGB, d.h. dass der Vertreter befugt ist ein Rechtsgeschäft im Namen des Vertretenen mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten vornehmen.

Der Anmeldung müssen auch noch folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • Der Nachweis, dass mindestens sieben Vereinsmitglieder vorhanden sind; wenn dieser Nachweis fehlt, resultiert daraus zwar ein Eintragungsverbot, aber sollte versehentlich trotzdem eine Eintragung erfolgen, ist diese wirksam. Hat der Verein später weniger als drei Mitglieder führt das zur Entziehung der Rechtsfähigkeit.

  • Eine Abschrift der Satzung, welche von mindestens sieben Vereinsmitgliedern unterschrieben sein soll unter Angabe des Tages der Errichtung der Satzung. Änderungen in der Satzung, die vor der Eintragung ins Vereinsregister erfolgen, müssen auch von sieben Mitgliedern unterschrieben sein. Ausreichend sind einfache Fotokopien der Originale. Außerdem sind solche Vereinsordnungen miteinzureichen, die zum Bestandteil der Satzung erklärt worden sind.

  • Eine unbeglaubigte Abschrift der Urkunde über die Vorstandsbestellung (ist in der Regel Bestandteil des Gründungsprotokolls); hier ist auch ein nachträgliches erstelltes Gedächtnisprotokoll ausreichend. In dem Fall, dass der Vorstand durch ein anderes Vereinsorgan gewählt wird, z.B. einen Beirat, muss auch die Urkunde über die Bestellung dieses Vereinsorgans der Anmeldung beifefügt werden. 

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