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Was muss eine Satzung regeln?

Empfehlenswerter und notwendiger Inhalt

Empfehlenswerter Inhalt
Nach dem Gesetz müssen bestimmte Regelungen in der Satzung als sog. Mußvorschriften enthalten sein (siehe § 57 BGB), während andere Bestimmungen nur als sog. Sollvorschriften in die Satzung aufgenommen werden sollen (siehe § 58 BGB). Der Unterschied zwischen beiden Arten von Regelungen ist jedoch nicht sehr groß, da der Verein auch beim Fehlen nur von sog. Sollvorschriften gem. § 60 BGB nicht ins Vereinsregister eingetragen werden darf. Die §§ 57, 58 BGB legen den Mindestinhalt der Vereinssatzung fest. Darüber hinaus haben aber die Vereinsgründer und später die Mitglieder zahlreiche Möglichkeiten, die Satzung individuell an die Verhältnisse im jeweiligen Verein anzupassen. Die Bestimmungen des Vereinsrechts sind weitgehend nachgiebiges Recht (§ 40 BGB).
Neben den bereits erwähnten Muß- und Sollvorschriften sollte die Vereinssatzung einige weitere Vorschriften auf jeden Fall auch enthalten, da durch eine entsprechende Regelung in der Satzung mancher Ärger im Vereinsleben vermieden werden kann.

Diese sind folgende Regelungen:

  • Regelung des Ausschlusses aus dem Verein
  • Regelung von Vereinsstrafen
  • Beendigung der Mitgliedschaft aus sonstigen Gründen Bestimmung des Geschäftsjahrs
  • Voraussetzungen für eine Satzungsänderung
  • Regelung zur Änderung des Vereinszwecks
  • Einrichtung eines Schiedsgerichts
  • Aufstellung von Vereinsordnungen

Notwendiger Inhalt
Die §§ 57, 58 BGB legen den notwendigerweise in jeder Vereinssatzung erforderlichen Inhalt fest.

Diese sind folgende Regelungen:

  • Vereinssitz
  • Vereinsname
  • Bestimmung, dass der Verein eingetragen werden soll
  • Regelung zum Eintritt von Mitgliedern
  • Regelung zum Austritt von Mitgliedern
  • Regelung zur Beitragspflicht
  • Bildung des Vorstands gem. §26 BGB
  • Voraussetzung der Berufung der Mitgliederversammlung
  • Form der Berufung der Mitgliederversammlung
  • Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

     
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