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Zweck des Vereins

Änderung des Vereinszwecks

Nach § 33 Abs. 1 Satz. 2 BGB ist eine Änderung des Vereinszwecks möglich.

Nach der gesetzlichen Regelung müssen jedoch sämtliche Vereinsmitglieder ihre Zustimmung geben.

Die in der Mitgliederversammlung, in der über die Änderung des Vereinszwecks abgestimmt wird, Nichterschienenen müssen (nachträglich) schriftlich zustimmen.
M. E. reichen hier nicht Telegramm oder Telefax, da es sich nicht um eine in der Vereinssatzung vorgeschriebene Schriftform handelt, sondern um eine gesetzliche i. S. des § 126 BGB (vgl. BGH NJW-RR 1996 S. 866; wie hier Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 129 m.w.N.; a.A. Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, Rn 146). Es genügt auch nicht, wenn diese Mitglieder nachträglich vom Verein zur Zustimmung aufgefordert werden mit der Maßgabe, wenn binnen einer gesetzten Frist keine Mitteilung eingehe, gelte die Zustimmung als erteilt.
Denn grds. ist Schweigen keine (Willens-)Erklärung, andererseits fehlt es an der erforderlichen Schriftform (Burhoff, a.a.O.).


Die Regelung des BGB kann in der Satzung durch eine andere ersetzt werden (§ 40 BGB).
Dabei kann die schon sehr strenge gesetzliche Regelung noch verschärft werden, indem z. B. die Anwesenheit und Zustimmung aller Mitglieder in der Mitgliederversammlung verlangt wird.
Sie kann aber auch gemildert werden, so dass für eine Zweckänderung eine x-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausreichend sein kann. Regelt eine Satzungsvorschrift das Verfahren bei Satzungsänderungen abweichend von § 33 Abs. 1 Satz. 1 BGB, z.B. hinsichtlich der Stimmenmehrheit, so gilt das aber nicht auch für Änderungen des Vereinszwecks, wenn sich dies nicht eindeutig aus Wortlaut oder Sinn der Vorschrift ergibt (so die neuere BGH-Rspr. NJW 1986 S. 1033; OLG Köln NJW-RR 1996 S. 1180).

Vereinszweck ist der den Charakter des Vereins festlegende oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit (BGH a. a. O.).
Um eine Änderung des Vereinszwecks handelt es sich, wenn statt der bisher in der Satzung festgelegten Ziele andere angestrebt werden oder wenn eine bisher untergeordnete Aufgabe zum Hauptzweck gemacht werden soll (Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, Rdn 147).
Dabei kann die Zweckänderung sowohl in einer Erweiterung als auch in einer Einschränkung der bisherigen Aufgaben liegen, z. B. in einer Spezialisierung auf ein bestimmtes Aufgabengebiet.

Im Zweifel ist nur derjenige enge Satzungsbestandteil, in dem der oberste Leitsatz für die Vereinstätigkeit zum Ausdruck gebracht wird und mit dessen Abänderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Beitritt zum Verein rechnen kann, als "Vereinszweck" im Sinn des § 33 BGB anzusehen (LG Bremen Rpfleger 1989 S. 415; zur Zweckänderung bei einem Förderverein siehe auch OLG Köln a. a. O.).

Wird nur der Wortlaut der Satzungsregelung über den Vereinszweck abgeändert, handelt es sich nicht um eine Änderung des Vereinszwecks (Stöber, Rdn 631).
Entscheidend ist, ob die Änderung das die Mitglieder verbindende Interesse berührt/ändert oder ob es sich nur um sprachliche Anpassungen handelt. Wegen weiterer Einzelheiten siehe Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 131.

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