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Einberufung der Mitgliederversammlung

Rechtsfolgen bei Einberufung durch unzuständiges Organ

Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch ein unzuständiges Organ gegen den Willen des zuständigen Organs ist unwirksam. Die Folgen sind schwerwiegend: Die in einer von einem unzuständigen Organ einberufenen Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind nichtig (BGHZ 11, 231 (236); 18, 334 (339); OLG Brandenburg, OLGR 2007, 876).

Unwirksam ist auch eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn der Vorstand in nicht vertretungsberechtigter Anzahl eine Mitglieder-versammlung einberuft.

Ist hingegen ein Vorstandsmitglied verstorben und der Vorstand deshalb nicht mehr vertretungsberechtigt und beruft der restliche nicht mehr vertretungsberechtigte Vorstand eine Nachwahlversammlung ein, so dürfte die dann erfolgte Wahl auch ohne Bestellung eines Notvorstands wirksam sein, wenn feststeht, dass die Mitgliederversammlung durch den Notvorstand nicht anders berufen worden wäre (OLG Köln vom 10.01.1983, Az. 2 Wx 33/82).

In derartigen Sonderfällen ist aber eine Rücksprache mit dem Vereinsregister sinnvoll. Nur so kann geklärt werden, ob das Registergericht die Rechtsansicht teilt und den gewählten Vorsitzenden ins Vereinsregister einträgt. Derartige Anfragen vorab, ersparen die Einlegung von Rechtsmitteln oder die erneute kostenintensive Einberufung einer Mitgliederversammlung.

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