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Einberufung der Mitgliederversammlung

Welche Satzungsregelungen sind für die Einladung unzulässig?

Die Form der Berufung muss in der Satzung bestimmt geregelt werden. Unzulässig sind ungenaue Regelungen.

Folgende Formulierungen hat die Rechtsprechung als zu unbestimmt bewertet:

  • „durch Presseveröffentlichung“ (OLG Hamm vom 23.11.2010, Az. 15 W 419/10)

  • „in der örtlichen Tagespresse“ (LG Köln MittRhNotK 1979, 191)

  • „durch ortübliche Bekanntmachung“ (OLG Zweibrücken vom 16.07.1984, Az.: 3 W 87/84)

  • „durch Aushang“ (ohne Angabe des Aushangortes; OLG Zweibrücken vom 16.07.1984, Az.: 3 W 87/84)

  • „Die Berufung erfolgt durch einfachen Brief oder in sonst geeigneter Weise.“

Viele Vereine neigen dazu unterschiedliche Einberufungsformen alternativ in der Satzung regeln zu wollen. Ob für die Form der Berufung wahlweise zwei oder mehrere Möglichkeiten der Bekanntmachung vorgesehen werden können, ist in Literatur und Rspr. streitig. Der Überblick über den Streitstand findet sich in Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Aufl., Randnr. 679.

Da die Form der Einberufung mit der Auflistung zahlreicher Alternativen in der Satzung unübersichtlich wird und daher vom Registergericht als zu unbestimmt zurückgewiesen werden kann, wird von der Regelung zahlreicher Einberufungsalternativen in der Satzung abgeraten, die mehrere Wege der Bekanntmachung wahlweise erlauben.

Die zusätzliche Information der Mitglieder ist unproblematisch.


Beispiel: „Die Mitgliederversammlung wird in Textform (Brief oder E-Mail) einberufen. Zusätzlich soll die Einberufung am schwarzen Brett der Sporthalle Berliner Straße veröffentlicht werden.“

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