Vorlesen

Ausschluss und Vereinsstrafen

Ausschlussgründe aus dem Verein

Die Satzung kann die möglichen Ausschließungsgründe konkret oder nur generell regeln:

Das heißt:
Sie kann entweder einzelne Tatbestände, diese dann aber auch in Form von Generalklauseln, nennen z.B.:

  • "vereinsschädigendes Verhalten"
  • "grobe Zuwiderhandlung gegen die Vereinsinteressen"
  • "Eröffnung des Insolvenzverfahrens (früher: Konkurs) eines Mitglieds"

Es reicht aber auch die allgemeine Bestimmung, dass ein Mitglied "aus wichtigem Grund" ausgeschlossen werden kann. Nennt die Satzung bestimmte einzelne Ausschließungsgründe hindert das den Verein nicht, ein Mitglied auch bei Vorliegen eines (allgemeinen) wichtigen Grundes auszuschließen (Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, Rn. 88).

Im Einzelnen gilt:

  • Die Ausschlussgründe müssen in der Satzung genannt sein und nicht erst in der Verfahrensordnung des Ausschließungsorgans (Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, Rdn 99); 
  • eine entsprechende Anwendung anderer Ausschlussgründe kommt nicht in Betracht (OLG Saarbrücken -RR 1994 S. 251 [für Nichtzahlung der Kosten für Jugendtraining der minderjährigen Kinder des Vereinsmitglieds]).
  • Die Satzung muß Bedingungen, die automatisch zum Ausschluss eines Mitglieds führen sollen, klar (und auch für Nichtjuristen) nachvollziehbar regeln.

Ausreichend ist, dass sich solche Bedingungen zwingend aus einer objektiven Auslegung der Satzung ergeben, subjektive Vorstellungen von Vereinsorganen können zur Auslegung nicht herangezogen werden (LG Braunschweig MDR 1995 S. 754 [für eine Regelung der "automatischen" Beendigung der Mitgliedschaft durch Aufgabe der Grundsätze . . ."]). In der Regel setzt der Ausschluss ein schuldhaftes Verhalten des Mitglieds voraus (siehe aber unten).

Der Ausschluss kann also nicht allein damit begründet werden, dass Angehörige des Mitglieds in erheblichem Umfang gegen die Vereinsordnung verstoßen haben (BGH NJW 1972 S. 1893 [für einen Taubenzüchterverband]; vgl. auch OLG Frankfurt NJW-RR 1991 S. 1276 [Ausschluss aus einem Umweltschutzverein wegen unberechtigter finanzieller Ausgaben]).
Als zulässig ist der der Ausschluss aus einem Golfclub angesehen worden, wenn dem Mitglied vorgeworfen worden ist, auf dem Golfplatz eines befreundeten Golfclubs unberechtigt, ggf. mit einem Nachschlüssel, ein Golf-Cart benutzt zu haben (LG Wiesbaden SpuRt 1996 S. 65; s. a. die Vorinstanzen in SpuRt 1994 S. 244 und SpuRt 1995 S. 79).

Die Ausschlussgründe müssen in der Satzung genannt sein und nicht erst in der Verfahrensordnung des Ausschließungsorgans (Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, Rdn 99); eine entsprechende Anwendung anderer Ausschlussgründe kommt nicht in Betracht (OLG Saarbrücken NJW-RR 1994 S. 251 [für Nichtzahlung der Kosten für Jugendtraining der minderjährigen Kinder des Vereinsmitglieds]).
Die Satzung muß Bedingungen, die automatisch zum Ausschluss eines Mitglieds führen sollen, klar (und auch für Nichtjuristen) nachvollziehbar regeln.
Ausreichend ist, dass sich solche Bedingungen zwingend aus einer objektiven Auslegung der Satzung ergeben, subjektive Vorstellungen von Vereinsorganen können zur Auslegung nicht herangezogen werden (LG Braunschweig MDR 1995 S. 754 [für eine Regelung der "automatischen" Beendigung der Mitgliedschaft durch Aufgabe der Grundsätze . . ."]).

Nach h. M. soll der Vorstand des Vereins nicht ein anderes Vorstandsmitglied ausschließen können (vgl. u. a. NJW 1984 S. 1884; OLG Düsseldorf NJW-RR 1988 S. 1271; a. A. Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn 701), und zwar auch dann nicht, wenn die Satzung dem Vorstand dieses Recht einräumt (LG Freiburg NJW-RR 1989 S. 1021; zu allem auch Burhoff, Vereinsrecht, Rn 310 ff.). 
Jedenfalls kann, wenn die Satzung für den Ausschluss eines Mitglieds eine schuldhafte Schädigung des Vereins verlangt, ein Vorstandsmitglied, das gleichzeitig Vereinsmitglied ist, wegen Verletzung seiner Vorstandspflichten nur dann ausgeschlossen werden, wenn ihm nach seinem Bildungsgrad und seinen persönlichen Fähigkeiten ein Verschulden zur Last fällt (BGH BB 1963 S. 407).

Bei Ausschlussmaßnahmen gegenüber Jugendlichen, insbesondere aus einem Sportverein, muss die Satzung berücksichtigen, dass es zu den Aufgaben eines Sportvereins gehört, jugendliche Mitglieder an das sportliche "Fairplay" heranzuführen und damit zu deren Charakterbildung wesentlich beizutragen.
Ein Ausschluss ist daher nur bei besonders gravierendem Fehlverhalten des Jugendlichen zulässig (AG Germersheim SpuRt 1995 S. 221). Für den "Ausschluss aus wichtigem Grund" ist im Zweifel die Mitgliederversammlung zuständig, eine besondere satzungsmäßige Grundlage für diese Zuständigkeit ist nicht erforderlich (OLG Frankfurt NJW-RR 1991 S. 1276).
Der Ausschlussgrund erfordert kein Verschulden, unterliegt aber voll der gerichtlichen Nachprüfung (BGH NJW 1972 S. 1893), auch muß der Ausschlussgrund im Auschlussverfahren konkret bezeichnet werden (BGH NJW 1990 S. 41).

Verschaffen Sie sich einen Überblick!

Die aktuellen Qualifizierungsgelegenheiten finden Sie hier!