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Beirat, Aufsichtsrat u.a.

Beirat, Aufsichtsrat u.a.

Das BGB sieht für den Verein mindestens zwei Organe vor, nämlich den Vorstand und die Mitgliederversammlung. 
Darüber hinaus können in der Satzung aber weitere Vereinsorgane zugelassen werden. 
Meist werden diese als:

  • Beirat,
  • Aufsichtsrat,
  • Präsidium,
  • Ausschuss usw. bezeichnet.

Hinweis 
Vermieden werden sollten Bezeichnungen, die den Bestandteil "Vorstand" enthalten, um Verwechslungen mit dem eigentlichen Vorstand im Sinn des § 26 BGB auszuschließen. 
Auch sollten die Organe nicht einmal mit "Vorstand" und einmal mit "Vorstand im Sinne des § 26 BGB" für den wirklichen Vorstand unterschieden werden. 

Wenn ein weiteres Vereinsorgan gebildet werden soll, muß dafür eine Regelung in der Satzung vorhanden sein. Nach der Satzung bestimmen sich auch ausschließlich die Aufgaben dieses Organs. Ihm können alle Befugnisse übertragen werden, die nicht zwingend dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Es kann den Vorstand überwachen und ihm gegenüber zu Weisungen berechtigt sein, sowie im einzelnen oder insgesamt die Geschäfte des Vereins führen. Auch können bestimmte Geschäfte des Vorstandes von seiner Zustimmung abhängig sein, z. B. wenn Rechtsgeschäfte des Vorstandes einen bestimmten Wert übersteigen. 

Die Satzung kann und sollte aber nicht so gestaltet werden, dass die Geschicke des Vereins ausschließlich von diesem (weiteren) Organ geleitet werden, ohne dass die Mitglieder des Vereins auf die Bestellung und Kontrolle der Mitglieder des Organs einen - ausreichenden - Einfluss haben (OLG Celle NJW-RR 1995 S. 1273 [für Beirat, der weitere Mitglieder selbst kooptieren kann]). In diesem Fall sind die Grenzen der vereinsrechtlichen Gestaltungsfreiheit überschritten. Die Satzung muß auch Bestimmungen über Zusammensetzung, Bestellung (Wahl), Amtsdauer und Beschlussfassung des sonstigen Vereinsorgans vorsehen.

Grundsätzlich können auch Nichtvereinsmitglieder Organmitglieder sein.

Ob auch Vorstandsmitglieder diesem Organ angehören können, richtet sich nach den zugewiesenen Aufgaben. Kann das Organ z. B. den Vorstand kontrollieren oder ihm Weisungen erteilen, wird eine Zugehörigkeit von Vorstandsmitgliedern kaum in Betracht kommen. Etwas anderes gilt, wenn dem Organ zumindest teilweise die Geschäftsführung übertragen worden ist. Dann wird die Zugehörigkeit von Vorstandsmitgliedern sogar zu empfehlen sein. 
Fehlen Vorschriften über die Beschlussfassung des Organs in der Satzung, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und den Stimmrechtsausschluss entsprechend (Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, Rn 310). Für den Ersatz von Aufwendungen oder Vergütungen gilt das zum Vorstand Ausgeführte entsprechend (siehe auch Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 290).

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