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Haftungsbeschränkungen

Haftungsausschluss für Fahrlässigkeit

Es ist nicht möglich die Haftung des Vereins für seine Organe (§ 31 BGB) gegenüber Dritten durch die Satzung einzuschränken oder auszuschließen (§ 40 BGB). Denn es steht dem Verein nicht zu darüber zu entscheiden, inwieweit er für seine Organe / verfassungsmäßig berufenen Vertreter haften möchte [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 292d].

Gegenüber Vereinsmitgliedern hat der Verein allerdings die Möglichkeit in seiner Vereinssatzung die Haftung wegen einfacher Fahrlässigkeit ausschließen. Wird dies durch eine Klausel in der Satzung dann auch umgesetzt, bedeutet das, dass der Verein dann nur für Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet. Das OLG Celle [Urteil vom 03. Mai 2002 – 9 U 308/01 –] hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass in dem Fall, in dem sich ein Sportverein für die Durchführung des Sportbetriebs eines Übungsleiters bedient und sich ein Vereinsmitglied bei einer Übungsstunde in der Sporthalle verletzt, sich eine in der Vereinssatzung auf Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit beschränkte Haftung auch auf die Tätigkeit des Übungsleiters als Erfüllungsgehilfe erstreckt.

Des Weiteren kann ein Sportverein zwar wieder nicht gegenüber Dritten, aber gegenüber den Vereinsmitgliedern seine Haftung nach § 31 BGB für Sportunfälle aufgrund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch die Vereinssatzung ausschließen [LG Karlsruhe, Urteil vom 30. Dezember 1986 – 11 O 313/86 –].

Der Verein kann mit einem Dritten aber auch vertraglich einen Haftungsausschluss vereinbaren. Die Haftung kann allerdings nur für fahrlässiges Handeln der Vereinsorgane ausgeschlossen werden. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet der Verein weiterhin [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 339].   

Beispiel:

Der Kleingartenverein X vereinbart mit einem Dritten, dem Y, dass für die Arbeiten des Vorstands an der Gartenlaube des Y die Haftung für fahrlässiges Handeln ausgeschlossen ist. Vorstandsmitglied Z, der achtsam und gewissenhaft arbeitet, beschädigt während der Arbeiten an der Gartenlaube versehentlich einen Türgriff. Hier haftet der Verein nicht.Vorsicht ist geboten, wenn der Verein die Haftung gegenüber Dritten durch Formulierungen in seinen AGB beschränken möchte. Hier stellt sich das Problem, dass diese AGB meistens überhaupt nicht wirksam (§ 305 Abs. 2 BGB) in einen Vertrag mit einem Dritten einbezogen werden und dann auch keine Anwendung finden. Außerdem besteht die Gefahr, dass die Klausel in den AGB zur Haftungsbeschränkung unwirksam ist, da in den AGB beispielsweise ein Ausschluss der Haftung bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden nicht vereinbart werden kann (309 Nr. 7 BGB) [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 292d].

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