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Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen


Finden die Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen des Landessportbundes NRW und seiner Sportjugend sowie der Stadt- und Kreissportbünde weiterhin statt?

Die Durchführung von Aus-und Fortbildungen, Info- Veranstaltungen sowie Vereins-und Mitgliedsorganisationsberatungen in Form von Präsenzveranstaltungen wird bis einschließlich 31.05.2021 nicht stattfinden.

Während dieses Zeitrahmens terminierte Präsenzveranstaltungen werden verschoben oder abgesagt. Dies gilt ebenfalls für alle in Präsenz stattfindenden VIBSS-Angebote vor Ort (s. CoronaSchutzVO §7 (1) 3.

Damit begonnene Qualifizierungen fortgeführt sowie auslaufende Lizenzen im Rahmen von Fortbildungen verlängert werden können, bieten wir eine große Auswahl an Online-Fortbildungen sowie ÜL-C Ausbildungsmodule an (siehe Frage 8.5).

Seit dem 15.05.2021 gilt in NRW eine neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO), die weitreichende Lockerungen für den Sport vorsieht, sobald die regionale 7-Tage-Inzidenz (also die Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt) fünf Werktage hintereinander bei oder unter 100 liegt. Sie beschreibt außerdem bereits jetzt weitere Lockerungen für den Fall, dass die regionale 7-Tage-Inzidenz stabil unter 50 liegt.

Der Landessportbund NRW und seine Sportjugend NRW werden deshalb ab dem 01.06.2021 die eigenen in Präsenz geplanten Aus- und Fortbildungen - je nach aktueller Inzidenz der/des jeweiligen Stadt oder Kreises am Veranstaltungsort und örtlicher Durchführbarkeit - vereinzelt wieder stattfinden lassen.

Jede individuelle Aus- und Fortbildung wird gemäß der CoronaSchutzVO  hinsichtlich der Durchführung als Präsenzveranstaltung geprüft werden müssen. Hierbei ist § 7 einschlägig und insbesondere Absatz 1 c), wobei zu beachten ist, dass die Zulässigkeit von Präsenzveranstaltungen sich hierbei explizit auf berufsbezogene Bildungsangebote bezieht. Soweit es sich nicht um Angebote handelt, die bereits in den Absätzen 1, 1 a) und 1 b) ausdrücklich beschrieben sind, dürften allgemeine Bildungsangebote ohne Berufsbezug weiterhin nicht als Präsenzveranstaltung zulässig sein.

Die Verantwortung für die Entscheidung, ob Veranstaltungen in Präsenz durchführbar sind, und die Umsetzung der Vorgaben aus der CoronaSchutzVO liegen aufgrund der heterogenen Inzidenzwerte beim jeweiligen Veranstalter und sind vor Ort mit dem jeweiligen Gesundheitsamt, Ordnungsamt oder anderen zuständigen Behörden abzustimmen.

Bekomme ich als Teilnehmer*in die bereits beglichenen Teilnahmegebühren zurück?

Für Teilnehmer*innen, die Veranstaltungen über das Portal www.qualifizierung-im-sport.de gebucht haben, gelten die akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wird eine Maßnahme durch den Veranstalter abgesagt, wird die bereits gezahlte Teilnahmegebühr erstattet. Wird eine Maßnahme verschoben und können Teilnehmende diesen Termin nicht wahrnehmen, entfällt ebenfalls die Zahlungspflicht bzw. bereits gezahlte Teilnahmegebühren werden erstattet.

Wie kann ich meine in nächster Zeit auslaufende Lizenz verlängern?

Unsere aktuellen Fortbildungsangebote sind zu finden auf

www.qualifizierung-im-sport.de

Darüber hinaus werden bis 31.12.2021 die digitalen Fortbildungsangebote des BRSNW zur Reha-Lizenzverlängerung anerkannt.

Was ist bei einer bereits begonnenen Ausbildung zu beachten, die aufgrund von Corona nicht fortgeführt wird?

Die Ausbildungsdauer von DOSB-Lizenzausbildungen, die aufgrund der Corona-Krise nicht stattfinden können, wurde um ein Jahr verlängert und damit auf maximal 3 Jahre.

Welche Möglichkeiten habe ich, Aus- und Fortbildungen online zu absolvieren?

Fortbildungen können bis zum 31.12.2021 mit tutorieller Begleitung zu 100% digital stattfinden.

ÜL-C-Ausbildungen können mit einem digitalen Anteil von bis zu 30 LE absolviert werden.

Die Vereinsmanagement-Ausbildungen (Basis- und Aufbaumodule) können bis zum 31.12.2021 wahlweise im Blended-Learning-Format (pro Modul jeweils 7 LE auf der Lernplattform und 8 LE in Präsenz) oder zu 100% digital durchgeführt werden.

Alle unsere Aus- und Fortbildungsangebote sind zu finden auf www.qualifizierung-im-sport.de

Was passiert mit Rahabilitationssportlizenzen, die Ende 2020 ablaufen?

Die bereits getroffene Ausnahmeregelung die Lizenzen ÜL-B Rehabilitation Profil „Sport in Herzgruppen“ und ÜL-B Rehabilitation Profil „Innere Medizin“ mit einer Lizenzgültigkeit 2020 um ein Jahr zu verlängern, wird auf alle Rehabilitationslizenzen des Landessportbundes NRW ausgeweitet.

Können VIBSS-Beratungen/Informationsgespräche online durchgeführt werden?

Aufgrund der aktuellen Situation sowie der eventuellen Dringlichkeit einer Beratung kann diese (bis einschließlich 31.12.2021) in Form einer Videokonferenz stattfinden:

  • sofern die zu beratende Organisation damit ein
  • verstanden ist,
  • die Kursleitung sich dazu bereit erklärt und sich dies zutraut,
  • das Thema es zulässt und
  • ein Termin vor Ort nicht zwingend notwendig bzw. erwünscht ist.

Die genaue Klärung, ob die Beratung/das Informationsgespräch online erfolgen kann, obliegt den Berater*innen. Wird auf einen Präsenztermin bestanden oder sollte dieser zwingend erforderlich sein, sollte der Termin (gemäß der zu diesem Zeitpunkt gültigen gesetzlichen Regelungen) auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Die für die Videokonferenz verwendete Software stellt der zu beratende Verein in Rücksprache mit dem*der Berater*in zur Verfügung.

Werden Kurz&Gut-Seminare, Infoveranstaltungen, Fachvorträge oder das Lehrgangsmodul Recht und Versicherungen für Jugendbetreuer*innen Übungsleiter*innen und Trainer*innen online angeboten?

Sollten Veranstalter und Lehrteamer*in eine Möglichkeit sehen, das gewünschte Thema adäquat in einem Online-Format abbilden zu können, ist dies aufgrund der aktuellen Situation (bis einschließlich 31.12.2021) möglich. Hierfür ist vom Veranstalter ein digitaler Meetingraum in Form einer entsprechenden Software zu stellen. Die inhaltliche Ausgestaltung (Praxisanteile, Arbeitsgruppen etc.) erfolgt in Abstimmung mit dem*der Lehrteamer*in. Sind die Inhalte nicht adäquat online umsetzbar, muss die Veranstaltung abgesagt oder (gemäß der zu diesem Zeitpunkt gültigen gesetzlichen Regelungen) verschoben werden.  

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