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Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung

Für einen wirksamen Beschluss der Mitgliederversammlung ist deren Beschlussfähigkeit erforderlich.
Das BGB fordert dafür aber nicht die Anwesenheit einer bestimmten Mindestzahl von Mitgliedern, so dass die Anwesenheit eines Mitglieds in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung für die Beschlussfähigkeit ausreicht.

Davon kann die Satzung abweichen, um eine gewisse Mindestzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung zu beteiligen. Die Satzung kann also vorsehen, dass die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig ist, wenn eine bestimmte Zahl von Mitgliedern oder ein Bruchteil anwesend ist.
Bei der Berechnung ist dann auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder abzustellen; ein in eigener Sache nicht stimmberechtigtes Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen (Stöber, Handbuch für das Vereinsrecht, Rn 513 m. w. N.).

Die Beschlussfähigkeit muss im Zeitpunkt der jeweiligen Abstimmung gegeben sein.
Das bedeutet, dass eine zunächst nicht beschlussfähige Mitgliederversammlung infolge des Erscheinens von "Nachzüglern" noch beschlussfähig wird. Nicht zu beanstanden ist auch eine Satzungsregelung, nach der eine nicht beschlussfähige Versammlung nach Ablauf einer gewissen Wartezeit beschlussfähig wird, wenn bei der Einladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (BGH NJW-RR 1989 S. 376 = Rpfleger 1989 S. 111).

Verlassen stimmberechtigte Mitglieder die Mitgliederversammlung vor der Abstimmung, kann dadurch Beschlussunfähigkeit eintreten.
Über Änderungen der Mehrheitsverhältnisse in der Mitgliederversammlung, so z.B. durch Erscheinen von Nachzüglern, muss der Versammlungsleiter die Versammlung informieren.

Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, sind dennoch gefasste Beschlüsse ohne weiteres nichtig.

Hinweis
Ob in der Satzung des Vereins eine Regelung über die Beschlussfähigkeit enthalten sein soll, wird davon abhängen, ob der Verein auf einen möglichst großen Mitgliederbestand ausgelegt ist oder nicht.
Bei angestrebter großer Mitgliederzahl ist eine Regelung der Beschlussfähigkeit häufig nicht zu empfehlen, da dann - insbesondere, wenn die Anforderungen an die Beschlussfähigkeit auch noch hoch gesteckt werden, - Probleme entstehen können, überhaupt eine beschlussfähige Mitgliederversammlung zu erreichen.
Bei kleineren Vereinen mit überschaubarem Mitgliederbestand wird das in der Regel nicht der Fall sein (zu allem auch Stöber, Handbuch für das Vereinsrecht, Rn 514). Wird in der Satzung die Frage geregelt, dann sollten zugleich auch die Folgen der Beschlussunfähigkeit, insbesondere die Voraussetzungen für eine zweite Versammlung (vgl. dazu Burhoff, Vereinsrecht, Rn 222) geregelt werden.

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